Informationen zu Urheberrechten bei der Nutzung von Unterrichtsmedien

Recht und Gesetz, Foto: pixabay.com

Was sind eigentlich Unterrichtsmedien, bei denen das Urheberrecht eine Rolle spielt?

Texte, Bilder, Töne, Filme und Computerprogramme bzw. deren beliebige Kombination unterliegen regelmäßig dem Schutz des Urheberrechts. Eine besondere Kennzeichnung ist dafür nach deutschem Recht nicht erforderlich. Frei sind lediglich "Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen" (§ 5 UrhG). Der Urheber kann diverse Nutzungs- und Verwertungsrechte vergeben (z.B. Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vortrags-, Aufführungs-, Vorführungs-, Senderecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, etc).

Urheberrechtlich geschützt sind der Inhalt und die Gestaltung. Beim Kauf eines Buches z.B. erwirbt man das Eigentum am Papier, an der Druckerschwärze, dem Leim (der die Seiten zusammenhält), nicht jedoch an dessen Inhalt.

Generell verboten ist das Kopieren aus Schulbüchern und Arbeitsheften sowie von Lernsoftware und Unterrichtsfilmen (vgl. § 60a Abs. 3, 2.). Durch Vertrag zwischen den deutschen Bundesländern und einigen Verwertungsgesellschaften, u.a. der VG WORT, GEMA, VFF (Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten), ist es erkauft auch aus Schulbüchern, Kino- und Fernsehfilmen kleine Teile eins Werks (15 %), bei Filmen und Musik maximal fünf Minuten für unterrichtliche Zwecke zu kopieren. Hierfür zahlen die Bundesländer einen erheblichen Geldbetrag. Diese Regelung umfasst jedoch nicht Lernsoftware und Filme die speziell für den Unterricht produziert wurden. Ohne den entsprechenden Schutz würde die Produktion von eigens für den Unterricht hergestellten Medien und Materialien sehr schnell zusammenbrechen.

In ihren eigenen vier Wänden dürfen Lehrerinnen und Lehrer praktisch alle Medien nutzen, kopieren und archivieren. Aber: Sie dürfen sie – von wenigen Ausnahmen abgesehen - nicht mit in die Schule nehmen und im Unterricht einsetzen.

Der Grund dafür liegt auf der Hand: Im § 53 UrhG heißt es unmissverständlich: „(1) Zulässig ist einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen [...].“ Das Unterrichten ist aber der Beruf, man könnte auch sagen das Gewerbe des Lehrers. Der Einsatz privater Kopien im Unterricht würde also mittelbar Erwerbszwecken dienen (mittelbar deswegen, weil die Lehrkraft keine zusätzlichen Einkünfte erzielt, wenn sie Medien einsetzt). Dies gilt auch für Aufzeichnungen und Kopien, die durch Schüler, deren Eltern oder andere Personen angefertigt worden sind. Sobald sie im Unterricht eingesetzt werden, dienen sie mittelbar Erwerbszwecken, und das ist verboten.

Die Mediennutzung in der Schule wäre jedoch massiv eingeschränkt, gäbe es nicht einige Schulprivilegien und generelle Ausnahmen. Aber auch hier ist zu beachten, dass ein Werk zwar u. U. im Unterricht eingesetzt werden darf, damit jedoch im Allgemeinen keine Befreiung von der Vergütungspflicht (vgl. § 60h UrhG) einhergeht. So zahlen beispielsweise die meisten Schulträger einen Pauschalbetrag an die GEMA, um den Einsatz von Musik im Unterricht zu ermöglichen.

Wesentlich ist in jedem Fall, dass der Einsatz von Medien der Vermittlung von Inhalten bzw. erzieherischen und sozialen Zwecken einer bestimmt abgegrenzten Gruppe (Klasse) dient.

Schulprivilegien

Schulfunk- und Schulfernsehsendungen dürfen auf Bild- und Tonträger übertragen und im Unterricht eingesetzt werden, allerdings nur bis zum Ende des auf die Ausstrahlung folgenden Schuljahres (vgl. § 47 UrhG).

Öffentliche Reden, die bei öffentlichen Versammlungen oder bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten oder durch Presse, Funk und Fernsehen verbreitet worden sind, dürfen kopiert bzw. aufgezeichnet und im Unterricht eingesetzt werden (§ 48 UrhG).

Nachrichten, die durch Presse und Funk verbreitet worden und